AGB

Clemens Jurk – Cinematography & Photography

Stand: 03.01.2023

Zahlungsoptionen

Wir akzeptieren folgende Zahlungswege:

Barzahlung, (Vorab-) Überweisung, Kreditkarte (auch Debitkarten von Kreditkartenanbietern), PayPal,

Für gegebenenfalls durch uns erhobene Kautionen bieten wir die Möglichkeit, den Kautionsbetrag auf Ihrer Kreditkarte zu reservieren, ausreichende Deckung vorausgesetzt. Ansonsten stehen zu oben genannten Konditionen hierfür auch alle anderen hier genannten Zahlungswege offen.

Versicherung

Der Vertragspartner muss:

a) entweder eine Eigenversicherung über das gemietete Equipment für den Mietzeitraum abgeschlossen haben bzw. abschließen. [Etwaige Selbstbeteiligungen und Ausfallkosten, falls nicht durch die Mieterversicherung gedeckt, müssen im Versicherungsfall persönlich getragen werden, ebenso wie etwaige weitere Kosten, die aus einer Unterversicherung hervorgehen, welche hier so definiert ist, dass sie sich auf alles bezieht, was weniger abdeckt, als dies die Vermieterversicherung tun würde. Bitte informieren Sie sich bezüglich der Vermieterversicherung. Da eine Unterversicherung bis hin zur kompletten persönlichen Haftung gehen kann, ist es unerlässlich, sich über die Details der Vermieterversicherung in unseren AGB zu informieren, um die eigene Versicherung zu überprüfen. Da wir uns die Eigenversicherung mit ihren wichtigsten Eckdaten nachweisen lassen, unterstützen wir auch gern bei dieser Überprüfung, haften jedoch nicht hierfür. Der Mieter erklärt sich dazu in der Lage, über die Deckungen hinausgehende Kosten, wie u.a. etwaige Selbstbeteiligungen, persönlich tragen zu können. Siehe weiteres noch unter b).]

b) oder beim Vermieter eine sich dann zum Mietpreis addierende Versicherungspauschale entrichten. Folgendes sind die wichtigsten Eckdaten der Vermieterversicherung:

Die Selbstbeteiligung je Schadensfall bei beschädigten Geräten beträgt generell €1.000,-, aber ab einem Schadensereignis von über €100.000,- beträgt der Selbstbehalt €1.500,- .

Bei Abhandenkommen durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl (auch aus KFZ), Betrug, Raub und Plünderung im Außenbereich sowie für Mietgegenstände die sich in Obhut eines Beförderungsunternehmens befinden gilt: Bis zu einer Schadenssumme von €10.000,- liegt der Selbstbehalt bei €2.500,-, darüber hinaus bei 25% der Schadenssumme.

Es besteht eine Höchstentschädigung von €200.000,- je Schadensereignis. Damit Ihnen keine Deckungslücken entstehen, sprechen Sie uns bitte bei entsprechend hohen Gerätewerten im Vorfeld an.

Achtung: Unterschlagung ist generell nicht mitversichert. Dies heißt insbesondere auch: Werden die Geräte vom Mieter weitergegeben, ob mit oder ohne unsere Einwilligung, so übernehmen wir keine Haftung, falls sie Ihnen unterschlagen werden.

Diebstahl, Raub und Plünderung werden als Versicherungsfall nur dann anerkannt, wenn mindestens 2 Zeugen benennbar sind. Einbruch nur, wenn ein Sachschaden eines Einbruchs nachgewiesen werden kann;

Einbruch, Raub und Diebstahl sind zudem nur versichert, solange der Unterzeichner des Mietvertrages, bzw. ein fest Angestellter seiner auftraggebenden Firma Opfer der Straftat ist;

Geräte in Produktionsstätten sind nur versichert, wenn die Stätten vorher bekanntgegeben und vom Vermieter abgesegnet werden;diese Vorababklärung ist nicht notwendig, wenn es sich um private oder Geschäftsräume des Mieters handelt;

Geräte in Produktionsautos sind nur versichert, während sie auf einem nachweislich bewachten Parkplatz stehen;

Ausfallkostenübernahme ist prinzipiell möglich (siehe Absatz Kosten im Schadensfall);

Finden die Dreharbeiten außerhalb des geografischen Europas statt, ist uns dies im Vorfeld mitzuteilen. Wird dies versäumt und erheben wir deshalb nur den Versicherungssatz für Europa, so entsteht daraus kein, auch kein teilweiser Versicherungsschutz im außereuropäischen Raum. Der Versicherungsschutz ist in diesem Falle nur auf Europa beschränkt.

Die gesamten Versicherungsbedingungen können im Verleih eingesehen oder zugesendet werden.

c) Aus unserer Erfahrung ist es für Mieter, die eigene Geräte besitzen und/oder häufiger Geräte mieten am sinnvollsten, selbst einen Versicherungsjahresvertrag abzuschließen, der dann die eigenen und angemieteten Geräte versichern kann, da so die besten Selbstbehalte mit dem günstigsten Preis verbunden werden können und der Ablauf von Mieten für alle am einfachsten wird. Hat der Mieter eine eigene Versicherung, muss er bei uns keine Kosten mehr für die Versicherung entrichten. Wir stellen hier gern den Kontakt zu einer auf dem Markt seit langem etablierten Firma her. Bitte sprechen Sie uns dazu an.

Die Vermieterversicherung kann mit den Versicherungszahlungen im Schadensfall den teilweisen (Reparaturfall) oder kompletten Wiederbeschaffungswert (Abhandenkommen oder Totalschaden) des/r Geräte/s nach Neulistennettopreis (UVP) und die Zusatzkosten (siehe Kosten) bis zu der maximalen Deckungssumme decken. Der Mieter erklärt sich mit dem Abschluss der Vermieterversicherung dazu in der Lage, über die Deckungen hinausgehende Kosten, wie u.a. etwaige Selbstbeteiligungen, persönlich tragen zu können, wobei wir im Folgenden nochmals beispielhaft darauf hinweisen, was bei der Vermieterversicherung abgedeckt ist und somit auch von der Mieterversicherung abgedeckt werden muss.

Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob alle Aktivitäten, die Sie vorhaben, versichert sind. Spätere Reklamationen im Schadensfall, wenn er nicht abgedeckt sein sollte, werden nicht akzeptiert. Hierbei besteht die Informationspflicht des Mieters.

Insbesondere Dreharbeiten in der Umgebung von Sondergefahrenquellen (Quellen mit erhöhter Gefährdung der Geräte) sind nicht mitversichert. Dazu zählen alle Dreharbeiten, die an Orten stattfinden, die höhere Gefahren als der (Dreh-)Alltag aufweisen. Dazu zählen alle Gefahren, die für die gemieteten Geräte erhöhte Gefahren darstellen, auch wenn Sie Teil des menschlichen Alltags wären (jegliche Form der Fahrlässigkeit in Bezug auf den Umgang mit den Geräten läßt den Versicherungsschutz erlöschen). Hier sind z.B. Strom (auch statische Ströme), Nässe, überdimensionale Hitze und Kälte, direkte Sonneneinstrahlung in z.B. optische Systeme, Magnetismus u.ä. Ausschlußkriterien für die Versicherungsdeckung. Sind Sie sich nicht sicher, wie es dabei um Ihren Drehort steht, fragen Sie uns. Für Dreharbeiten in der Umgebung von Sondergefahrenquellen lassen Sie sich bitte extern bei Spezialversicherungen absichern. Ohne eine solche Versicherung in Falle eines solchen Drehs kann keine Miete stattfinden. Wird die Sondergefahrenquelle verschwiegen (Vermieterversicherung erlischt wegen ungedecktem Einsatzgebiet), kommt es zum Schaden und kann der Mieter dann den Schaden nicht bezahlen, haftet zum einen der Mieter persönlich und es wird zudem zur Anzeige wegen Eingehungsbetrug kommen. In jedem Falle der Dreharbeiten in der Umgebung von den erwähnten Sondergefahrenquellen haftet der Mieter (oder seine externe Versicherung) komplett für den Schaden. Hat der Mieter trotzdem beim Vermieter die Versicherung (zusätzlich) abgeschlossen, dann greift diese nur noch für Schäden, die auf in diesem Absatz nicht gemeinte Quellen, die alltäglichen Quellen, zurückzuführen sind, dies allerdings nur zweitrangig, also nur, solange diese nicht auch von der externen Versicherung abgedeckt sind. Eine Erstattung der beim Vermieter entrichteten Versicherungspauschale ist gänzlich ausgeschlossen, ob die Versicherung vom Vermieter in den Deckungsbereich kommt oder nicht.

Der Schaden gilt versicherungstechnisch als gemeldet, sobald er beim Vermieter gemeldet worden ist. Liegt der Schaden unter dem Selbstbehalt, gibt es keine Versicherungsmeldepflichten und der Schaden wird unter Auflistung der Posten in Rechnung gestellt. Erreicht der Schaden die Selbstbehaltgrenze, wird die Rechnung als Selbstbehalt ausgewiesen. Die Vermieterversicherung gilt ab dem Moment als abgeschlossen, sobald

  1. der Mietvertrag unter Angebotsannahme oder Abholung unterschrieben ist,

  2. ein gültiger Personalausweis oder Pass vorliegt und

  3. die Miete vom Vermieter, schriftlich (gewöhnlich per Mail), bestätigt worden ist.

Die Deckung tritt mit dem Beginn der Abholung in Kraft und betrifft ausschließlich die Geräte der Miete. Ausgenommen sind weitere im Verleih befindlichen Geräte. Die Vermieterversichung endet zwei Wochen nach dem Tag der Rückgabe, da ab diesem Zeitpunkt eine Bekanntmachung über einen Schaden in Bezug auf die betroffene Miete bzw. betroffenen Mietgegenstände für den Vermieter nicht mehr möglich ist (siehe Absatz Rückgabe). Die Vermieterversicherung deckt nur die Handhabung der Geräte vom Mieter ab, da der Vermieter nur den Mieter im Vorfeld überprüfen kann. Werden die Geräte an dritte Personen weitergegeben, verfällt der Versicherungsschutz gänzlich. Will der Mieter die Geräte von vornherein weitergeben, muss er dies unter Nennung der Personen dem Vermieter bekanntgeben und auf eine Einwilligung des Vermieters warten. Somit geschieht jegliche Weitergabe der Mietgeräte, sofern nicht anders vereinbart, auf eigenes (unternehmerisches) Risiko des Mieters. Das bedeutet, dass alle Kosten, die von der Vermieterversicherung abgedeckt gewesen wären und alle anderen, nun persönlich vom Mieter getragen werden müssen.

Jegliche Deckungsübernahme von Schäden, die nicht vom Mieter verursacht wurden, geschieht aus Kulanz und ist der Einschätzung des Vermieters überlassen. Bitte wägen Sie als Mieter deshalb genau ab, ob sie die Mietgeräte an Dritte weitergeben sollten und wenn, ob diese Person(en) einerseits vertrauenswürdig und andererseits aber auch mit der Bedienung und der Handhabung der Geräte ausreichend vertraut sind. Insbesondere bei jeglicher Art des Abhandenkommen von Geräten bei anderen Personen als dem Mieter oder denen im Vorfeld vom Vermieter autorisierten Benutzern der Geräte, verfällt der Versicherungsschutz ohne jegliche Kulanz. Werden die Geräte für andere Zwecke genutzt als für das Projekt, für welches der Mieter ausgeliehen hat und für welches der Vermieter die Geräte zusammengestellt hat, verfällt der Versicherungsschutz ebenso gänzlich.

(d) Hat der Mieter trotz eigener Versicherung absichtlich oder unabsichtlich zusätzlich eine weitere Versicherung über den Vermieter abgeschlossen, so greift ausschließlich die Versicherung des Mieters. Die des Vermieters gilt in diesem Fall als nicht abgeschlossen (Es wird diese Regelung pauschal gewählt, weil in der Masse der Fälle davon auszugehen ist, dass die Eigenversicherung im Vorfeld zur Miete und von daher vor der Vermieterversicherung abgeschlossen wurde, da hierbei laut Versicherungsrecht die ältere Haftung gilt).

Eine Rückerstattung der Versicherungspauschale ist dennoch nicht gegeben. Alle Kosten, die durch dieses Vorgehen des Mieters entstehen, aber hätten verhindert werden können, wäre nicht doppelt versichert worden, hat der Mieter persönlich zu tragen.

Sollte sich erst im Nachhinein herausstellen, dass die geliehenen Geräte über eine Versicherung des Mieters ausreichend abgesichert waren (auch wenn es dem Mieter nicht bewusst war), so greift dennoch nur die Mieterversicherung.
Greift aus irgendwelchen Gründen, die sich aus den Deckungsklauseln oder dem Verhalten des Mieters ergeben, die Mieter- oder Vermieterversicherung nicht, so haftet der Mieter persönlich für den vollen Schaden (siehe Absatz Haftung).

Abwicklung im Schadensfall

Um die Abwicklung von Schadensfällen mit der nötigen Sorgfalt und kostengünstig durchführen zu können , behalten wir uns vor, für deren Durchführung und Abrechnung generell und ohne weitere Rechtfertigung bis zu einem Jahr ab Kenntnisnahme des Schadens zu benötigen, wenngleich wir natürlich darum bemüht sind, die Abwicklung so schnell wie möglich zu vollziehen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese vom Kunden verursachte Zusatzarbeit länger brauchen kann und wir uns zwischen der Feststellung des Schadens, über den Sie informiert werden, und vor der Abrechnung, nicht von alleine melden werden. Wünschen Sie Kenntnis darüber, wie der Stand ist, so können Sie gern den aktuellen Stand bei uns abfragen.

Im gegenseitigen Einverständnis erklären sich die Vertragspartner bereit, die reguläre Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus §548 BGB gegenseitig auf ein Jahr auszuweiten, sodass diese innerhalb dieses Zeitraums geltend gemacht werden können.

Kosten im Schadensfall

a) Bei Abhandenkommen jeglicher Art und Weise der Mietgeräte ist eine polizeiliche Anzeige Pflicht. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, muss er mit vollständigem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen. Grob fahrlässiges Verhalten des Mieters führt zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. Ein unabgeschlossenes Fahrzeug oder im Fahrzeug unabgedecktes und somit ungeschützt vor Einblicken befindliches Equipment oder andere Hinweise auf Geräte im Fahrzeug gelten als grob fahrlässiges Verhalten.

b) Für alle Geräte ist der Neuwert zu ersetzen. Die Vermieterversicherung deckt diesen Neuwertersatz ab. Bei einem Totalschaden gilt hierbei der aktuelle UVP des Herstellers. Ist dieser nicht zu ermitteln, tritt der Wiederbeschaffungswert an dessen Stelle. Bei Teilschäden erfolgt die Abrechnung anhand einer Reparatur- und/oder Ersatzteilrechnung. Der Neuwert sowie erste Zusatzkosten wie z.B. Ausfälle und Porto sind innerhalb von 14 Tagen fällig. Bei Deckung durch die von uns angebotene Vermieterversicherung hat der Mieter alle zur Schadensabwicklung benötigten Unterlagen unverzüglich bei uns einzureichen. Bei einer unzureichenden Eigenversicherungsdeckung ist der Differenzbetrag vom Mieter zu zahlen. Nach der Frist von 14 Tagen behalten wir es uns vor, den Gesamtbetrag vom Mieter einzufordern, bis die Eigenversicherung des Mieters den Betrag beglichen hat. Diese Zahlungsfrist von 14 Tagen gilt auch für den Selbstbehalt. Ratenzahlungen sind im Schadensfall grundsätzlich nicht möglich.

Entstehen aufgrund verspäteten Zahlungen weitere Kosten, für die die Versicherung, nicht aufkommen wird, haftet auch hier der Mieter persönlich. Bei Verlust von Kleinteile zu einem größeren Set kann es dazu führen, dass dieses Set bis zum vollständigen Ersatz der Kleinteile nicht vermietet werden kann. In diesem Fall können die Ausfallkosten die reine Listenmiete des Kleinteils auch stark überschreiten.

Der Vermieter hat jedoch das Recht, ab dem Tag des Schadens jenes Teil, welches vom Schaden betroffen ist, zuzumieten (z.B. bis zur Wiedererlangung oder Wiederherstellung des originalen oder eines Ersatzgerätes oder bis zur vollständigen Zahlung von Forderungen aus dem Schadensfall), um sein Mietgeschäft aufrecht zu erhalten.

Dadurch können dem Mieter zusätzliche Kosten zu dem Listenpreis vom Tag des Schadens bis zum Tag der Begleichung aller Forderungen entstehen, wenn die Kosten der Zumietungen (bezieht sich auf alle anfallenden Zumietungen) anderer Verleiher die Listenpreise des Vermieters überschreiten. Bei Zumietungen werden die dabei anfallenden Kurierkosten pauschal auf 60,00 € Netto pro Zumietung festgelegt.

c) Für alle Kosten, die der Mieter im Schadensfall persönlich zu tragen hat (von Ausfallkosten bis zur Fertigstellung einer Reparatur oder nur Zeitwerterstattung bei Totalschaden - also wie hier bei unzureichender Eigenversicherung - oder bei mangelnder Kooperation oder sonstigem Verhalten des Mieters) werden bei nicht fristgerechter Zahlung Zinsen in Höhe des Jahreszins von 15 % fällig.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, irgendwelche Kosten vorzustrecken.

Bleiben durch die Fälle der persönlichen Haftung des Mieters, wo er den geforderten Begleichungsfristen jeglicher Art nicht nachkommt (auch Zahlungsverzögerung) oder treten durch den Mieter anderweitig Verzögerungen auf, haftet er persönlich auch für die Mehrkosten. Wenn durch die oben genannten Umstände auf längere Sicht die Geräte nicht einsatzbereit sein können(hier besonders bei Verlust von Geräten bzw. deren Kleinteile), wird bei jeder Art von Verzögerung durch den Mieter die komplette oder teilweise Forderung der ursprünglichen Miete lt. Mietlistenpreis für alle weiteren Tage bis zur vollständigen Begleichung verlängert(siehe im vorherigen Absatz). Darunter fallen auch mögliche Kosten, die durch verspätete Meldungen entstehen, da die zeitnahe Abwicklung mit den Versicherungen verhindert bzw. verzögert werden.

Stornogebühren

Die Stornogebühren sind vom Mietpreis und Zeitpunkt der Absage abhängig.
Bei Mieten bis 500,00 € Brutto werden bei Absage der Buchungen zu einem Zeitpunkt:

  • ab einer Arbeitswoche (5 Werktage von Mo.-Fr.) vor dem Tag des Mietbeginns selbst (Datumstag zählt) werden 25% des gesamten Mietpreises aller gebuchten Tage fällig,

  • ab dem 3. Werktag davor werden 50% des gesamten Mietpreises fällig,

  • bei kurzfristigen Absagen ab dem letzten Werktag werden 100% des gesamten Mietpreises berechnet.

Bei Mieten von 501,00 € bis 1.500,00 € Brutto werden bei Absage der Buchungen zu einem Zeitpunkt:

  • zwei Arbeitswochen (10 Werktage von Mo. - Fr.) vor dem Tag des Mietbeginns (Datum zählt) werden 25% des gesamten Mietpreises aller gebuchten Tage fällig,

  • ab dem 6. Werktag vo Mietbeginn werden 50% des gesamten Mietpreises fällig,

  • bei kurzfristigen Absagen ab dem vorletzten Werktag vor Mietbeginn werden 100% des gesamten Mietpreises berechnet.


Ab Mieten von 1.501,00 € Brutto werden bei Absage der Buchungen zu einem Zeitpunkt:

  • ab drei Arbeitswochen (15 Werktage von Mo. - Fr.) vor dem Tag des Mietbeginns (Datum zählt) 25% des gesamten Mietpreises aller gebuchten Tage fällig,

  • ab dem 9. Werktag davor werden 50% des gesamten Mietpreises fällig,

  • bei kurzfristigen Absagen ab dem 3. Werktag vor Mietbeginn werden 100% des gesamten Mietpreises berechnet.

Der Vermieter wird sich bemühen, nur Mietstornierungen zu berechnen, wenn er die Geräte anderweitig hätte vermieten können. Diese Vorgehensweise beruht jedoch ausschließlich auf betriebsinternen Berechnungen des Verleihs. Da im Normalfall solche Ausfälle nicht immer nachvollziehbar sind und von daher oft quer kalkuliert werden müssen, liegt die Entscheidung hierüber im Ermessen des Vermieters.

Haftung

Der Vermieter haftet grundsätzlich nicht für den teilweisen oder gesamten technischen Ausfall der Geräte, es sei denn, es liegt vom Mieter zu beweisende grobe Fahrlässigkeit oder Absicht vor. Nur im Einzelfall kann vom Vermieter entschieden werden, ob der Fehler bei Vorführung nachvollziehbar und eindeutig nicht auf Fehlbehandlung der Geräte zurückzuführen ist.

In allen Fällen kann höchstens die Miete ab dem Zeitpunkt der Vorführung erlassen werden (daraus evtl. resultierende Fremdanmietungen seitens des Mieters, falls der Vermieter keinen Ersatz stellen kann, können vom Vermieter nicht übernommen werden, auch wenn es schon den Tag der Abholung betrifft, sollte z.B. ein Gerät kurz vor der Miete defekt gegangen sein - eine Produktionsversicherung wird hierbei dringend empfohlen! In diesem Sinne können auch nur die Reparatur- und Ersatzkosten auf Seiten des Vermieters bei Geräten erlassen werden, bei denen eindeutig und ausschließlich auf ein Defekt vom Gerät zurückzuführen ist, z.B. durch eindeutigen Verschleiß, der nur vom Vermieter festgelegt wird. Alle anderen Defekte werden entsprechend unter den oben aufgeführten Versicherungsbedingungen gehandhabt.

Sämtliche anfallende Portokosten werden dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei allen Reparaturen und Wiederbeschaffungen fällt pro Vorkommnis eine Abwicklungspauschale in Höhe von 25,00 € netto an.

In diesem Zusammenhang haftet der Vermieter auch nicht für den Ausfall des teilweisen oder kompletten Mietvorgangs, für den Fall, dass die Geräte vom Vormieter nicht, teilweise oder defekt zurückgebracht wurden. Natürlich bemüht sich der Vermieter immer um Ersatz. Auch hier kann höchstens nur der Mietzins erlassen werden.

Haftung für aufgenommenes Datenmaterial

Die Geräte werden neuwertig bzw. im gebrauchten neuwertigen Zustand verliehen. Dabei achtet der Vermieter stets auf technisch hohe Qualität. Dennoch können Geräte Fehler produzieren, leider auch spontan, manchmal auch ohne Wiederholung. Insbesondere bei Datenmaterialträgern kann dies häufig beispielsweise durch Einwirkung von Hitze bzw. Druck u.ä. passieren, dass das Aufzeichnungsgerät nicht oder fehlerhaft funktioniert.

Da der Vermieter nie mehr als die Miete des fehlerhaft funktionierenden Gerätes (hier im speziellen des Speichermediums) erlassen kann und die Haftungen darüber hinaus beim Mieter liegen (es sei denn, es liegt Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zugrunde), weisen wir hier ausdrücklich darauf hin, dass alle Risiken alleinig beim Mieter verbleiben.

Der Mieter hat aufgrund des Datenschutzes dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig vor Rückgabe der Speichermedien, seine aufgezeichneten Daten zu sichern und das Speichermedium datenfrei zurück zu bringen.

Der Vermieter haftet nicht für

  • die Daten, die vom Mieter nach Rückgabe der Speichermedien vergessen wurden, zu löschen und somit für Dritte (Mitarbeiter des Verleihs oder Folgemieter) evtl. einsehbar und kopierbar sein können.

  • gelöschte Daten seitens der Mitarbeiter des Verleihs, um das Speichermedium für Folgemieter zur Verfügung zu stellen

Versand

Der Vermieter haftet für die korrekte Zustellung mit allen Risiken für den Versandservice nicht, da er auf Wunsch des Mieters geschieht. Das bedeutet z.B. im Konkreten auch: Kommt das Paket zu spät beim Mieter an oder bemerkt er, dass er doch andere Geräte gebraucht hätte, bleibt dennoch die volle Miete gültig.

Kommt das Paket zu spät zurück zum Vermieter, verlängert sich die Miete anhand des Mietlistenpreises (oder höher, siehe auch Absatz Kosten im Schadensfall).

Beim Versandservice akzeptiert der Mieter, dass durch die Mitarbeiter des Verleihs die Prüfung auf Vollständigkeit der Mietgegenstände und die Prüfung auf einwandfreien Zustand der Leihgeräte (siehe Lieferschein) ohne sein Beisein erfolgte. Wird das Paket abgesendet, ist von einer vorangegangenen Prüfungsdurchführung dieser Zustände also auszugehen.

Reklamationen über Vollständigkeit oder Mängel nach Erhalt der Geräte werden nicht akzeptiert. Der Mieter akzeptiert im gleichen Zuge die Prüfung der zurückgeschickten Geräte (gleiches gilt bei Raus- und Rückgaben an Kuriere und Drittpersonen im Auftrag des Mieters). Bei Versand oder Herausgabe an Dritte ist im Vorfeld folgendes zu erbringen:

  • Der unterzeichnete Mietvertrag (Mieter ist die Person, die den Auftrag bestätigt,falls dieses Feld leer ist, ist es der Abholer),

  • eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises/Reisepasses der Drittperson,

  • Der Mietpreis ist per Vorkasse zu begleichen,

  • andere Auftragsbestätigungen, als die für den unterzeichnete Vertrag sind nicht gültig.

Holt eine Drittperson die Mietgegenstände ab, hat er sich entsprechend auszuweisen.

Rückgabe

Die Mietobjekte werden im einwandfreien Zustand vermietet, wovon sich der Mieter im Augenblick der Abholung zu überzeugen hat.

Wenn bei der Rückgabe extrem Überproportionale, aus der Sicht des Vermieters, optische Abnutzungen wie starker Schmutz oder viele Kratzer (speziell bei der Anmietung von optischen Systemen) festgestellt werden, können weitere Kosten erhoben werden.

Defekt zurückgebrachte Brenner von Lampen (im Besonderen HMI) werden stets in Rechnung gestellt und sind nicht Teil des Mietzinses, da die Brenner vom Vermieter rechtzeitig ausgetauscht werden. Das Testen der Brenner zählt daher bei der Rückgabe noch zum Leihzeitraum und geht somit auf das Risiko des Mieters, da z.B. gerade etwaige Rücktransportschäden gehäuft dann auftreten, wenn der Transport unsachgemäß erfolgte.

Die Schadensfeststellung seitens des Vermieters - auch bezüglich einer unvollständigen Rückgabe - kann bis 14 Tage nach Rückgabe erfolgen.

Für zu spät zurückgebrachte Geräte, gerade auch für kleinere Einzelstücke, die bei der Rückgabe vergessen wurden, (bitte vor der Rückgabe unbedingt auf Vollständigkeit überprüfen) kann auch ohne entstehende Ausfallkosten eine Aufwandsentschädigung erhoben werden, wenn der Vermieter aufgrund fehlender Mitwirkung des Mieters zur Schadensregulierung in irgendeiner Art und Weise „hinterherlaufen“ muss (die Höhe wird vom Vermieter je nach zeitlichem Aufwand festgesetzt und kann die Fortführung der Miete – oder einer anteiligen bei Teillieferungen – bedeuten, bis zu dem Tag, an dem die Rückgabe vervollständigt wurde – (siehe Absatz Kosten im Schadensfall)).

Der Rückgabezeitpunkt ist bis 9:30h am Tag nach dem letzten Tag des Mietzeitraums, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ab dem Zeitpunkt der verspäteten Rückgabe werden für alle Geräte die Listenpreise fortlaufend erhoben bis zur tatsächlichen Rückgabe, wobei auch Kosten darüber hinaus entstehen können, z.B. durch Fremdanmietungen, um das fehlende Equipment für den verspäteten Zeitraum zu ersetzen.

Auch hierzu bedarf es keiner Nachweispflicht seitens des Vermieters. Erhält der Vermieter am Tag nach dem letzten Miettag keine schriftliche Nachricht über den Verbleib der Geräte, bzw. sind die Geräte auch nach drei Tagen nach dem letzten Miettag nicht zurückgebracht worden, gelten die Geräte als unterschlagen und es kann sofort mit strafrechtlichen Konsequenzen mit den daraus verbundenen weiteren Kosten gerechnet werden. Haftbar ist immer der Mieter, der im Mietvertrag aufgeführt ist, unabhängig, ob er im Auftrag eines Anderen gehandelt hat oder nicht, da dies nichts mit dem Mietverhältnis zum Vermieter zu tun hat.

Gibt der Mieter die Geräte in Obhut anderer Personen, so haftet ausschließlich der Mieter für daraus entstehende Sachschäden und weitere Kosten.

Werden Leihgeräte aus welchem Grund auch immer nicht zurückgebracht, werden diese im Nachgang der Miete an den Mieter verkauft. Der Mieter akzeptiert, dass die Verkaufsgeräte dann zum Listenpreis (UVP) des Herstellers verkauft werden und Bezugskosten hinzukommen.

Ansprüche des Vermieters bleiben ausschließlich dem Mieter gegenüber.

Erbetene Rechnungsstellung an Dritte erfolgt nur vorläufig und hat nur solange Bestand, wie rechtzeitig gezahlt wird. Bei Zahlungsverzögerung wird die Rechnung auf den Haftenden, den Mieter, umgeschrieben. Die Zahlung befindet sich dann bereits im Verzug. In diesem Zusammenhang sind auch Eigenversicherungen Dritter wie z.B. Auftraggeber unerheblich. Die Haftung über Auftraggeber und/oder das Anerkennen deren Eigenversicherung wird nur mit ausdrücklich schriftlicher Bestätigung des Vermieters möglich. Bestellscheine o.ä. des Auftraggebers sind hierbei nicht ausreichend.

Kaution

Im Falle einer Kautionszahlung erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass diese für die Begleichung von Verbindlichkeiten herangezogen werden darf, sobald sich weitere unerwartete Kosten ergeben. Diese können sein:

  • sich bei Rückgabe herausstellende Schäden der Mietgegenstände oder deren Verlust,

  • sich bereits im Verzug befindliche oder angemahnte Rechnung,

  • andere etwaige Kosten, die aus der Haftung oder durch Versand entstanden sind.

Verzinsung: Es wird darauf hingewiesen, dass hinterlegte Mietkaution grundsätzlich nicht verzinst wird. Ein Anspruch auf Verzinsung gemäß § 551 Abs. 3 BGB besteht nicht.

Fundsachen

Zurückgelassene Gegenstände oder defekte Geräte (die der Kunde bezahlt aber nicht abgeholt hat) gehen als Gegenleistung für die Lagerung nach einem halben Jahr in den Besitz von Clemens Jurk über.

Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung sowie über deren Zustandekommen und Wirksamkeit ist das Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Vorschriften tritt die gesetzliche Regelung, es sei denn, die Parteien vereinbaren in rechtlicher wirksamer Weise individuell etwas anderes.

Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke, d. h. stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass hinsichtlich eines Umstandes eine Regelungslücke besteht, den die Parteien mit einer Regelung bedacht hätten, hätten sie dies vor Vertragsschluss gesehen, gilt insofern die gesetzliche Regelung, es sei denn, die Parteien vereinbaren in rechtlich wirksamer Weise individuell etwas anderes.

Ich bitte für diese üblichen Vorsichtsmaßnahmen Verständnis zu haben, da der Betrieb ja im Sinne aller reibungslos laufen soll.